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Schweigepflicht und Datensicherheit:
- "Psychologen sind nach § 203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt."
- "Psychologen dürfen nur nach vorheriger Einwilligung durch die Klienten/ Patienten Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträger über Besprechungen oder Behandlungen erstellen oder Besprechungen von einem Dritten mithören lassen. Psychologen dürfen nur im Rahmen ihres Auftrages Daten über Klienten/ Patienten erheben, speichern und nutzen. Dies gilt auch für Telefongespräche.
Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere auf Datenträger, sind gegen unrechtmäßige Verwendung zu sichern.
Urmaterialien und ihre Aufbereitung sind entsprechend den Festlegungen der Auftraggeber oder mindestens für 10 Jahre aufzubewahren."
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